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Satzung 1

Satzung des JGV-Schmitt 1979

1.Sitz: 56825 Schmitt 2.Zweck:Der Junggesellenverein Schmitt versteht sich als Zusammenschluss der Jugend von Schmitt mit dem Ziel, den Gemeinschaftssinn jedes Einzelnen zu wecken bzw. zu fördern. Der Verein will, entsprechend seinen Möglichkeiten, seine Aktivitäten nicht nur auf das Wohl der Vereinsmitglieder, sondern auch zum Wohl aller Bürger von Schmitt ausrichten.3. Organe: 3.1 VollversammlungZu Beginn eines jeden Jahres muss eine Jahreshauptversammlung abgehalten werden. Sie muss mindestens drei Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben werden.Um beschlussfähig zu sein, müssen mindestens 1/3 der einge-tragenen Mitgliedern anwesend sein. Dies gilt auch für andere Vollversammlungen, die im Laufe eines Jahres stattfinden. Auf der Jahreshauptversammlung geben Präsident und Geschäft-sführer einen Bericht über das vergangene Jahr ab. Die Ver-sammlung bestimmt den (die) Wahlleiter. Zusätzlich wird auf Jahreshauptversammlung die Arbeiten für das kommende Jahr beschlossen und die Art und Zeitpunkt des Junggesellenfestes wird festgelegt.Weiterhin wird jedes zweite Jahr, auf der Jahreshauptversammlung, ein neuer Vorstand gewählt. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er die meisten der abgegebenen Stimmen bekommt. (einfache Mehrheit). Ein Kandidat kann nur mit seiner Zustimmung in den Vorstand gewählt werden. Vorstandsmitglieder können im Laufe des Geschäftsjahres nur aufeiner Vollversammlung mit einer 2/3 Mehrheit abgewählt werden.Der Vorstand bzw. Vorstandsmitglied kann nur bei Pflichtverletzung, Fahrlässigkeit oder Unfähigkeit abgewählt werden.3.2 VorstandDer Vorstand ist ab 3 Personen stimmberechtigt. Er kann auch für den Rest des Geschäftsjahres Mitglieder in den Vorstand berufen ohne eine Mitgliederversammlung einzuberufen.Der von der Vollversammlung, alle zwei Jahre, neu zu wählende Vorstand besteht aus 5 oder 7 Personen und setz sich wie folgt zusammen:-Präsident-Stellvertreter-1.Kassenführer-2.Kassenführer-Geschäftsführer-Fähnrich-2 BeistzerAufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:Präsident:Der Präsident oder Vorsitzende vertritt den Verein nach außenhin und ist für den inneren Zusammenhalt des Vereins zuständig.Er ist zeichnungsberechtigt.Stellvertreter:Der Stellvertreter ist als Vertreter des Präsidenten mit den gleichen Aufgaben versehen, wie der Präsident selbst. Er tritt nur in Erscheinung wenn der Präsident verhindert ist. Er ist ebenfalls zeichnungsberechtigt.Kassenführer:Der Kassenführer ist für das finanzielle Aufgaben des Vereins zuständig.Er erledigt alle Kassengeschäfte selbstständig und ist nur dem Präsidenten untergeordnet. Eine Kassenprüfung findet jährlich auf der Jahreshauptversammlung statt. Der Präsident wird weitgehend allefinaziellen Transaktionen mit dem Kassenführer besprechen. Er ist ebenfalls zeichnungsberechtigt.Geschäftsführer:Der Geschäftsführer ist für den Schriftverkehr mit Vereinen, Behörden und Privatpersonen zuständig. Er führt auf jeder Sitzung Protokoll.Der Geschäftsführer ist ebenfalls zeichnungsberechtigt.Fähnrich:Der Fähnrich ist allein für die Fahne des Vereins zuständig. Er ist nicht zeichnungsberechtigt.Beisitzer:Die Beisitzer sind für besonders oft anfallende Aufgaben einzusetzen.Sie sind nicht zeichnungsberechtigt.Alle Vorstandsmitglieder haben bei einer Vorstandssitzung eine gleichberechtigte Stimme.4. Vereinsbeitritt:Jeder Jugendlicher der älter als 16 Jahre ist kann dem Verein beitreten. Er muß sich beim Präsidenten anmelden.Jugendliche die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet habenbrauchen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.5.Austritt:Falls ein Vereinsmitglied in den Stand der Ehe tritt, scheidet er automatisch aus dem Junggesellenverein aus. Nur der Vorstand kann der Vollversammlung nahe legen, ein Vereinsmitgliede auszuschließen. Dabei muß wieder eine 2/3 Mehrheit erreicht werden. Man kann nur auf der Jahreshauptversammlung auf eigenen Wunsch aus dem Verein austreten.6. Beiträge:Der Beitrag beläuft sich auf einen Euro pro Monat. Beiträge sind Bringschulden und in der Regel ohne Aufforderung im ersten Halbjahr selbst beim Kassenführer zu entrichten, sofern nicht der Kassenführer die Beiträge selbst einkassiert.7. Auflösung des Vereins: Der Verein kann nur auf einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu muss eine 2/3 Mehrheit erreicht werden.









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