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Satzung 3

Satzung des JGV-Schmitt 1979

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Geschäftsführer:Der Geschäftsführer ist für den Schriftverkehr mit Vereinen, Behörden und Privatpersonen zuständig. Er führt auf jeder Sitzung Protokoll.Der Geschäftsführer ist ebenfalls zeichnungsberechtigt.Fähnrich:Der Fähnrich ist allein für die Fahne des Vereins zuständig. Er ist nicht zeichnungsberechtigt.Beisitzer:Die Beisitzer sind für besonders oft anfallende Aufgaben einzusetzen.Sie sind nicht zeichnungsberechtigt.Alle Vorstandsmitglieder haben bei einer Vorstandssitzung eine gleichberechtigte Stimme.4. Vereinsbeitritt:Jeder Jugendlicher der älter als 16 Jahre ist kann dem Verein beitreten. Er muß sich beim Präsidenten anmelden.Jugendliche die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet habenbrauchen eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten.5.Austritt:Falls ein Vereinsmitglied in den Stand der Ehe tritt, scheidet er automatisch aus dem Junggesellenverein aus. Nur der Vorstand kann der Vollversammlung nahe legen, ein Vereinsmitgliede auszuschließen. Dabei muß wieder eine 2/3 Mehrheit erreicht werden. Man kann nur auf der Jahreshauptversammlung auf eigenen Wunsch aus dem Verein austreten.

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